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Ein Service der
Kanzlei für Architektur- und Ingenieursdienstleistungen: DI Christian Heidl,
Hebragasse 5/22, AT-1090 Wien
Allgemeine-Geschäfts-Bedingungen für ZiviltechnikerInnen-Leistungen (kurz AGB-ZT)
I.
Geltung
Die
Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (AG)
abgeschlossenen Verträge des Ziviltechnikerbüros (der Ziviltechnikergesellschaft)
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB-ZT, und zwar unabhängig von der Art
des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen
sind auf Grundlage dieser AGB-ZT zu verstehen. Entgegenstehende oder von
unseren AGB-ZT abweichende Bedingungen des/der AG sind nicht anzuwenden, es sei
denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von
unseren AGB-ZT abweichenden Vertragsbedingungen. Diese AGB gelten als
Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II.
Vertragsabschluss
a)
Unsere
(Honorar)angebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB-ZT
oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichenden mündlichen
Zusagen, Nebenabreden udgl, insbesondere solche, die von Dienstnehmern/-innen,
Zustellern/-innen etc abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der
Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen
wurde.
b)
Enthält
unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese
als vom Vertragspartner/von der Vertragspartnerin genehmigt, sofern dieser
nicht unverzüglich widerspricht. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der/die
Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des
Angebotes daran gebunden.
c)
Der
Inhalt des mit dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin abgeschlossenen
Vertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der
Vollmacht und diesen AGB-ZT. Der Pkt II. a) 1 und 2 Satz und b) gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften.
III.
Honorar
a)
Unsere
Leistungen werden auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Leistungsziels,
des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Umstände der
Leistungserbringung bemessen. Ändern sich die Parameter für die Kalkulation während
der Bearbeitungszeit, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der
neuen Parameter verrechnet.
b)
Sollten
sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund
kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher
Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante
Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für
Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc verändern, so
sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Pkt
III b) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
c)
Mehrleistungen
durch Änderungen, die nicht der Sphäre des Ziviltechnikers/der Ziviltechnikerin
zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche
erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter
Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind
entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
IV. Zahlungsbedingungen,
Verzugszinsen
a)
Wir
sind berechtigt, unsere Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer
in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Teilrechnungen
sind innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 30 Kalendertagen,
jeweils nach Rechnungseingang beim Auftraggeber/bei der Auftraggeberin fällig.
Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
b)
Bei
Zahlungsverzug sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher
Höhe zu verrechnen.
V.
Vertragsrücktritt
a)
Neben
den allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug oder
anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Unterbrechung der Leistung für
mehr als drei Monate durch den/die AG und bei Vereitlung der Leistung durch den/die
AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gelten
die Bestimmungen des ABGB.
b)
Bei
Zahlungsverzug des Vertragspartners/der Vertragspartnerin sind wir von allen
weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen
bzw. Sicherstellungen zu fordern oder - gegebenenfalls nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.
c)
Tritt
der Vertragspartner/die Vertragspartnerin - ohne dazu berechtigt zu sein - vom
Vertrag zurück oder begehrt er/sie unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir
die Wahl, auf der Erfüllung der Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des
Vertrages zuzustimmen; im letzten Fall gilt Punkt a) letzter Satz.
d)
Für
den Fall des berechtigten Rücktrittes unserer Vertragspartner/-innen steht uns
nur das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu.
e)
Der
Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.
VI.
Mahn- und Inkassospesen
Im
Falle des Zahlungsverzuges hat der Vertragspartner/die Vertragspartnerin die
uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 15,- zuzüglich Porto pro
erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im
Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- zu ersetzen. Darüber hinaus sind
uns alle Kosten und Spesen, die uns aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger
Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc, vom
Schuldner/von der Schuldnerin zu ersetzen.
VII.
Eigentumsvorbehalt
a)
Alle
Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc) werden von uns unter
Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser
Eigentum. Im Verzugsfall sind wir jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.
b)
Bei
Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache
durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser
ausdrücklich erklärt wird.
c)
Der/die
AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr
des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
VIII.
Aufrechnungsverbot
a)
Die
Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit unserer (Honorar)forderung, aus
welchem Grund auch immer, ist unzulässig.
b)
Forderungen
gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
Pkt VIII a) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
IX.
Urheberrecht
a)
Unabhängig
davon, ob das von uns hergestellte Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige
Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht,
erhält der Auftraggeber/die Auftraggeberin das Recht, das Werk zum vertraglich
bedungenen Zweck zu benutzen, nur unter der Bedingung der vollständigen
Vertragserfüllung.
b)
Der
Auftragnehmer/die Auftragnehmerin hat das Recht, von ihm/ihr im Zuge der
Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen
ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung
eines neuen Auftrages verwendet werden.
X.
Aufbewahrung bzw. Herausgabe von Unterlagen
a)
Originalpläne,
Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei uns verwahrt,
wobei wir uns dafür auch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker
bedienen können. Wir sind verpflichtet, unserem Vertragspartner/unserer
Vertragspartnerin auf dessen/deren Verlangen Vervielfältigungen dieser
Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen.
Wird
die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft uns keine
wie immer geartete Haftung. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin hat uns
diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Wir übernehmen keine Haftung für
Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten
entstehen könnten. Wir setzen EDV-Programme zur Vermeidung aggressiver
EDV-Programme (Viren, Würmer, etc.) ein.
b)
Unsere
Aufbewahrungspflicht endet zehn Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an
den/die AG. Wir können uns während dieser Zeit durch Herausgabe der
Originalunterlagen an den Vertragspartner/die Vertragspartnerin von unserer
Verwahrungspflicht befreien.
XI.
Zurückbehaltung
Der
Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist bei gerechtfertigter Reklamation
außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten,
sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden
entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt. Pkt XI gilt nicht
bei Verbrauchergeschäften.
XII.
Terminverlust
a)
Soweit
der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten
hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur
einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere
Nachfristsetzung sofort fällig werden.
b)
Pkt
XII gilt bei Verbrauchergeschäften, soweit wir unsere Leistung vollständig
erbracht haben, auch nur eine rückständige Teilleistung des/der AG mindestens
sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den/die AG unter Setzung einer Nachfrist
von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.
XIII.
Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
a)
Gewährleistungsansprüche
des Vertragspartners/der Vertragspartnerin erfüllen wir bei Vorliegen eines
behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur
innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des/der
AG, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden,
wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
b)
Der
Vertragspartner/die Vertragspartnerin hat uns Mängel, die nicht bereits bei der
Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen Wochenfrist
nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder
nicht rechtzeitig erhoben, so gilt unsere Leistung als genehmigt. Die Punkte
XIII a) und b) gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.
c)
Die
Gewährleistungsfrist für sämtliche von uns erbrachte Leistungen beträgt drei
Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.
d)
Bei
Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld von den
Ansprüchen des/der AG auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene
Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener Frist die mangelhafte
Sache gegen eine mängelfreie austauschen. Wir können von der Pflicht zur
Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener
Frist in einer für den Verbraucher/die Verbraucherin zumutbaren Weise eine
Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.
XIV.
Schadenersatz
a)
Sämtliche
Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der/die Geschädigte
zu beweisen.
b)
Schadenersatzansprüche
verjähren zwei Jahre ab Beendigung unserer Tätigkeit, spätestens jedoch binnen
zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere
Verjährungsfrist vorsieht.
Die
in diesen AGB-ZT enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über
Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder
anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
c)
Unsere
Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von
Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher
Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch uns zur Ausführung verwendet
werden.
d)
Betreffend
Pkt XIV a) sowie b) erster Satz gelten für Verträge mit VerbraucherInnen im
Sinne des Konsumentenschutzgesetzes die dort festgelegten Regelungen.
XV.
Rechtswahl, Gerichtsstand
Es
gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird
ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die
Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur
Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das an
unserem Kanzleisitz sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich
zuständig. Pkt XV letzter Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XVI.
Erfüllungsort
Erfüllungsort
ist unser Kanzleisitz.
XVII.
Adressänderung
Der
Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist verpflichtet, uns Änderungen seiner/ihrer
Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung
unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die
zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
XVIII.
Salvatorische Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser AGB-ZT ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen
nicht.
XVIX.
Datenschutzbestimmungen gemäß DSG 2000
a)
Der
Dienstleister verpflichtet sich, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich
im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden und ausschließlich dem
Auftraggeber zurückzugeben oder nur nach dessen schriftlichem Auftrag zu
übermitteln. Desgleichen bedarf eine Verwendung der überlassenen Daten für eigene
Zwecke des Dienstleisters eines derartigen schriftlichen Auftrages.
b)
Der
Dienstleister erklärt rechtsverbindlich, dass er alle mit der Datenverarbeitung
beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses
im Sinne des § 15 DSG 2000 verpflichtet hat. Insbesondere bleibt die
Verschwiegenheitsverpflichtung der mit dem Datenverkehr beauftragten
Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim
Dienstleister aufrecht. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist auch für
Daten von juristischen Personen und handelsrechtlichen Personengesellschaften
einzuhalten.
c)
Der
Dienstleister erklärt rechtsverbindlich, dass er ausreichende Sicherheitsmaßnahmen
im Sinne des § 14 DSG 2000 ergriffen hat, um zu verhindern, dass Daten
ordnungswidrig verwendet oder Dritten unbefugt zugänglich werden.
Der
Dienstleister kann ein anderes Unternehmen auch ohne Zustimmung des Auftraggebers
zur Durchführung von Verarbeitungen heranziehen. Er hat jedoch den Auftraggeber
von der beabsichtigten Heranziehung eines Subverarbeiters so rechtzeitig zu
verständigen, dass er dies allenfalls untersagen kann. Außerdem muss ein
Vertrag zwischen dem Dienstleister und dem Subverarbeiter im Sinne des
§ 10 DSG 2000 geschlossen werden. In diesem Vertrag hat der Dienstleister
sicherzustellen, dass der Subverarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht,
die dem Dienstleister auf Grund dieser Vereinbarung obliegen.
d)
Der
Dienstleister trägt für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen
Vorsorge, dass der Auftraggeber die Bestimmungen der § 26 (Auskunftsrecht)
und § 27 (Recht auf Richtigstellung oder Löschung) DSG 2000 gegenüber dem
Betroffenen innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen kann und
überlässt dem Auftraggeber alle dafür notwendigen Informationen.
e)
Der
Dienstleister ist nach Beendigung der Dienstleistung verpflichtet, alle
Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber
zu übergeben bzw. in dessen Auftrag für ihn weiter vor unbefugter Einsicht
gesichert aufzubewahren oder auftragsgemäß zu vernichten.
f)
Der
Auftraggeber verpflichtet sich, den Dienstleister unmittelbar von Änderungen
des Datenschutzgesetzes 2000 und ergänzender Bestimmungen zu unterrichten. Der
Auftraggeber räumt dem Dienstleister eine angemessene Frist ein, sich auf
geänderte Datenschutzbestimmungen einzustellen.
g)
Dem
Auftraggeber wird hinsichtlich der Verarbeitung der von ihm überlassenen Daten
das Recht jederzeitiger Einsichtnahme und Kontrolle der Datenverarbeitungseinrichtungen
eingeräumt. Der Dienstleister verpflichtet sich, dem Auftraggeber jene
Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in
dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen notwendig sind.